{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-28_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_28_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976691668d8a39f715c4e3811e6bc4176fbd83836f38892feb90f4abff3648e8df4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976691668d8a39f715c4e3811e6bc4176fbd83836f38892feb90f4abff3648e8df4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_28", "Checksum": "adcf8e4be6e74fe7373833367e83f6ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Mangels eines tatsächlich übereinstimmenden Willens\nbinden dabei Willensäusserungen die erklärende Partei nach dem Vertrauensprinzip so, wie sie die Gegenpartei nach Treu und Glauben aufgrund der Umstände und\nihres gesamten Zusammenhangs verstehen durfte und musste (BGE 132 III 24 E.\n4 mit weiteren Hinweisen). Demzufolge ist anhand der Akten (Urkunden, Zeugenaussagen) zu prüfen, ob sich daraus ein Vertragskonsens ergab. Neben dem\nschriftlich fixierten Text ist aber, soweit beweisbar, auch zu berücksichtigen, was die\nParteien zum Vertragsinhalt mündlich geäussert haben, sei dies unmittelbar zur\nTragweite der Vertragspflichten, oder aber zu einvernehmlich angenommenen Voraussetzungen. Soweit Äusserungen zu einem Vertragspunkt bloss der einen Partei\nbeweisbar sind, setzt deren Beachtlichkeit voraus, dass die Zustimmung (auch im\nSinne des Unterbleibens zumutbaren Widerspruchs) der Gegenseite vermutet werden muss, oder aber, dass die erklärende Partei zweifelsfrei zum Ausdruck brachte,\ndass das von ihr genannte Element unabdingbare Voraussetzung ihrer Bereitschaft\nzum Vertragsschluss darstelle (Bucher in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I,\n4. Auflage, Basel 2007, N. 10 zu Art. 1 OR). Auf den vorliegenden Fall angewendet\nbedeutet dies, dass angesichts der relativ langen Dauer der Vertragsabwicklung\n(Mai bis November 2006) auch zu prüfen ist, ob sich in dieser Zeit aufgrund anderslautender Vereinbarungen Veränderungen im Vertragsinhalt ergaben, wobei diese\nebenfalls nach dem Vertrauensprinzip zu bestimmen sind.\n\nb) Zu Beginn der Vertragsverhandlungen stand die Offertanfrage der Y. an die\nX. vom 24. Mai 2006 betreffend 280 M-Pfosten (Mittelpfosten) mit einer Länge von\n2’250mm und 41 S-Pfosten (Strebepfosten) mit einer Länge von 2’550mm. Die entsprechende Offerte wurde von der X. per Fax am 31. Mai 2006 zugestellt, wobei sie\nfür die Offertstellung dasselbe Faxblatt verwendete wie die Y. für die Offertanfrage\n(KB 1). Mit Fax der Y. vom 7. Juni 2006 (KB 2) erfolgte jedoch nicht einfach der\nAkzept dieser Offerte, womit der entsprechende Vertrag abgeschlossen worden\n\nSeite 6 — 9\nwäre. Vielmehr bestellte die Y. mit diesem Schreiben mehrheitlich unterschiedliche\nPfosten als ursprünglich angefragt. Die Unterschiede bezogen sich dabei auf die\nArt, die Anzahl und die Länge der Pfosten. Dass es in der Bestellung Abweichungen\nvon der Offerte gab, bemerkte auch C., der Direktor der X., der als Zeuge befragt\nwurde (vgl. Aussage zu Frage 3). Mit der Entgegennahme der Bestellung vom 7.\nJuni 2006 lagen somit noch keine übereinstimmenden Willenserklärungen vor, weshalb zu diesem Zeitpunkt auch noch kein Vertrag zustande gekommen war. Vielmehr bedurfte es noch einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung seitens der X., aufgrund welcher die Y. darauf vertrauen durfte, dass die X. die bestellte\nWare zu den auf der Bestellung angegebenen Preisen liefern würde. Mit anderen\nWorten handelte es sich bei der Bestellung vom 7. Juni 2006 um eine neue Offerte\nder Y. an die X. zum Abschluss eines Vertrages mit dem dargelegten Inhalt und\nunter den genannten Konditionen. Somit ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob\ndie X. sodann ausdrücklich oder stillschweigend eine Erklärung im Sinne eines Akzepts der Offerte abgab.\n\nc) Aus den Akten geht hervor, dass die X. nach Erhalt der Bestellung Vorbereitungen für die Lieferung der bestellten Ware traf, indem sie bei einem Stahllieferanten eine Offerte einholte (BB 3.4), mit einer Verzinkerei Kontakt aufnahm (BB 3.5)\nund die Stahlrohre am 11. September 2006 bei der E.-AG bestellte (BB 3.7). Eine\nMeldung an die Y., der Auftrag werde nicht oder in anderer Form als in der Bestellung festgehalten ausgeführt, erfolgte nicht. Dies, obwohl C. die Abweichungen zwischen Offerte und Bestellung gemäss eigener Aussage aufgefallen waren. Am 6.\nNovember 2006 (BB 3.18) wurde die Ware sodann von der Y. schriftlich abgerufen,\nwobei die Art, die Anzahl und die Masse der bestellten Pfosten nochmals im Detail\ngemäss der früheren Bestellung aufgeführt wurden. Auch zu jenem Zeitpunkt erfolgte keine Rücksprache mit der Y.. Vielmehr legte die X. von der Bestellung abweichende Pfosten bereit und lieferte diese wie vereinbart tags darauf auf die Baustelle.\n\nEin Hinweis auf die Divergenzen zwischen Bestellung und Lieferung erfolgte wiederum nicht. Erst eine Kontrolle durch die Y. brachte die Abweichungen zum Vorschein. Obwohl der X. aufgefallen war, dass die Angaben in der Bestellung nicht mit\ndenjenigen in der Offertanfrage übereinstimmten, reagierte sie nicht und nahm damit die neuerliche Offerte der Y. vom 7. Juni 2006 stillschweigend an. Unter diesen\nUmständen durfte die Y. somit gestützt auf das Vertrauensprinzip ohne weiteres\ndavon ausgehen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über die Lieferung der\nvon ihr am 7. Juni 2006 bestellten und am 6. November 2006 abgerufenen Ware\nrechtsgültig zustande gekommen war.\n\n"}