{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-28_2009-11-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_28_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976691668d8a39f715c4e3811e6bc4176fbd83836f38892feb90f4abff3648e8df4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976691668d8a39f715c4e3811e6bc4176fbd83836f38892feb90f4abff3648e8df4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_28", "Checksum": "adcf8e4be6e74fe7373833367e83f6ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 10.11.2009 ZK2 2009 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 10.11.2009 ZK2 2009 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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L’istanza processuale 30 marzo 2007 è accolta.\n1.1 La X. è obbligata a versare alla Y. l’importo di CHF 22'419.-- oltre\ninteressi al 5% dall’8 novembre 2007.\n1.2 L’istante è obbligata a restituire alla convenuta le 280 unità di\npiantane (montanti) fornite dalla convenuta in data 7 novembre\n2006 e le 41 unità di piantane fornite (come saette) dalla\nconvenuta in data 7 novembre 2006.\n2. La tassa di giudizio di CHF 2'400.--, delle spese peritali di CHF 2'000.--,\ndi scritturazione di CHF 668.-- e le spese diverse di CHF 435.--, per\ncomplessivi CHF 5'503.--, sono a carico della X..\n3. La X. è obbligata a versare alla Y. l’importo di CHF 5'000.-- a titolo di\nripetibili ridotte.\n4. (Comunicazione).“\n\nI. Gegen dieses Urteil liess die X. am 30. April 2009 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte:\n„1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Moesa vom 19.2./\n16.4.2009 (Nr. 110-2007.03) sei aufzuheben und die Klage der Y. abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz für beide Instanzen.“\n\nNachdem das Kantonsgericht mit Verfügung vom 25. Mai 2009 die Durchführung\ndes schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet hatte,\nliess die X. nach erstreckter Frist am 6. Juli 2009 die schriftliche Berufungsbegründung einreichen.\n\nJ. In ihrer Berufungsantwort vom 1. September 2009 liess die Y. die Abweisung\nder Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin beantragen.\n\nAuf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen im vorinstanzlichen\nUrteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 4 — 9\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten\nim Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Der Berufungsstreitwert\nist vorliegend erreicht. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur\nBeurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben.\nDie Berufung ist innert 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit diese noch zulässig sind, zu\nenthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 30. April 2009 kann eingetreten werden.\n\n2. Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Sprachengesetzes (BR 492.100) richtet sich die\nVerfahrenssprache in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten\nAmtssprache beziehungsweise nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei\nmächtig ist. Im vorliegenden Fall erging das vorinstanzliche Urteil zwar in Italienisch,\njedoch reichten beide Parteien ihre Rechtsschriften in Deutsch ein. Zudem gilt die\ndeutschsprachige Y. im Sinne der vorstehend zitierten Bestimmung im Berufungsverfahren als beklagte Partei, weshalb das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ebenfalls in deutscher Sprache ausgefertigt wird.\n\n3. Das Bezirksgericht Moesa hiess die von der Y. instanzierte Klage gut und\nverpflichtete die X. zur Bezahlung von Fr. 22'149.-- zuzüglich 5% Zins ab dem 8.\nNovember 2007 unter gleichzeitiger Verpflichtung der Y. zur Rückerstattung der gelieferten Ware an die X.. Zur Begründung führte es aus, der Vertrag zwischen den\ngenannten Parteien sei gemäss Art. 1 OR zustande gekommen und zwar mit dem\nInhalt gemäss der Bestellung durch die Y.. Dies folge zum einen aus dem sich bei\nden Akten befindlichen Bestellungsabruf mit übereinstimmenden Angaben und zum\nanderen aus dem Lieferschein, welcher zudem auf den konkreten Wildschutzzaun-\nPlan (Nr. 13c 3096.127) Bezug nehme. Die X. habe mit ihrem eigenen Verhalten\nbei der Y. zweifellos die Erwartung ausgelöst, die von ihr effektiv bestellte Ware\nauch zu erhalten. Da die X. jedoch der Aufforderung, den Vertrag korrekt zu erfüllen,\ninnert der angesetzten Frist nicht nachkam, sei die Y. demzufolge berechtigt gewesen, ihre Leistung gestützt auf Art. 107 ff. OR zurückzufordern. Dagegen wendet\ndie Berufungsklägerin ein, die Vorinstanz habe in irriger Art und Weise einen falschen Vertragsinhalt ermittelt und im Ergebnis übersehen, dass die Parteien unmittelbar vor Vertragsabwicklung (Lieferung), die genauen Details nochmals abgemacht hätten und dass die Lieferung/Zahlung diesen Abmachungen entsprochen\nhabe. Weil die X. die mit der Y. vereinbarte Ware auch geliefert und die Y. ihrerseits\n\nSeite 5 — 9\ndie bestellte Ware bezahlt habe, sei die X. zu keinem Zeitpunkt mit der Warenlieferung in Verzug gewesen, weshalb die Art. 107 ff. OR auch nicht zur Anwendung\ngelangen konnten. Im Ergebnis stehe daher fest, dass kein Fall von Art. 107 ff. OR\ngegeben sei und damit eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Bezirksgericht Moesa vorliege.\n\n4. Im vorliegenden Fall entscheidend ist die Frage, ob zwischen der Y. und der\nX. tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen ist und - falls dies zu bejahen ist -\nauf welchen Vertragsinhalt sich die Parteien geeinigt haben.\n\n"}