Bei diesem Verfahrensausgang gehen die gerichtlichen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers, der zudem die obsiegende Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen hat (Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Da die Beschwerdegegnerin keine Honorarnote eingelegt hat, ist ihr eine Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen des Gerichts zuzusprechen. Seite 11 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.