Eine Durchsicht der Akten mit den dort dokumentierten Anwaltskosten von Fr. 8'392.80 zeigt, dass der von der Vorinstanz anerkannte Aufwand von 32 Stunden jedenfalls nicht als völlig unhaltbar betrachtet werden kann. Das Bezirksgerichtspräsidium Surselva hat demzufolge in der Abschreibungsverfügung vom 21. April sein Ermessen bezüglich der Festsetzung der ausseramtlichen Entschädigung nicht missbraucht. 6. Die Beschwerde ist somit nach dem Gesagten unbegründet und demzufolge abzuweisen.