Seite 10 — 12 b. Der Beschwerdeführer beruft sich auch bezüglich der ausseramtlichen Entschädigung auf einen einfachen Sachverhalt und auf eine unkomplizierte Rechtsfrage. Dazu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen zur Bemessung der Gerichtsgebühr (vgl. Erw. 4.d.) verwiesen werden. Dasselbe hat ebenfalls für die Argumentation zu gelten, der Streitwert von Fr. 9'000.-- sei vergleichsweise gering.