a. Das Bezirksgerichtspräsidium Surselva gab X. Gelegenheit, zu dem von Rechtsanwalt Bundi geltend gemachten Aufwand von 32 Stunden Stellung zu nehmen. Die in der Stellungnahme von Rechtsanwalt Michel verfasste Begründung (vgl. Sachverhalt F.) hat dieser wortwörtlich in die Beschwerde vom 20. Mai 2009 übernommen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt offenkundig. Stattdessen lässt Rechtsanwalt Michel es damit bewenden, Gegenteiliges zu behaupten, um daraus auf die völlige Unhaltbarkeit bezüglich der Höhe der ausseramtlichen Entschädigung zu schliessen. Ob die Beschwerdeschrift diesbezüglich den Substantiierungsanforderungen im Sinne von Art.