5. Im Falle eines Klagerückzugs ist der Kläger in der Regel verpflichtet, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. Die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung bestimmt im Streitfall der Gerichtspräsident gemäss Art. 122 ZPO (vgl. Art. 114 Abs. 1 ZPO). Dabei sind der obsiegenden Partei nur die durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu entschädigen. Bei der Festsetzung der Höhe der ausseramtlichen Entschädigung kommt dem Richter gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 4 ZPO ein erhebliches Ermessen zu.