Seite 9 — 12 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die festgesetzte Gerichtsgebühr beinhalte trotz Klageanerkennung keine angemessene Reduktion (vgl. Art. 6 Abs. 1 Kostentarif im Zivilverfahren), ist ebenfalls nicht zu hören. Unter Berücksichtigung des Gerichtsgebührenrahmens bei Verfahren vor dem Bezirksgericht (vgl. Art. 2 lit. c Kostentarif im Zivilverfahren) lässt sich nicht sagen, dass in der vom Bezirksgericht Surselva festgesetzten Gerichtsgebühr keine angemessene Reduktion enthalten sei, bewegt sich diese doch im unteren Bereich des Kostenrahmens.