Im Weiteren berücksichtigte es bei der Bemessung der Gerichtsgebühr, dass die Anerkennung der Klage in einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem der Vorsitzende den Fall im Hinblick auf die Hauptverhandlung bereits vorbereitet hatte. Unter Berücksichtigung der Komplexität der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Rechtsfragen, des nicht unbedeutenden wirtschaftlichen Interesses der Parteien hinsichtlich des Miteigentums-Grundstücks Nr. 1-3 sowie der Dauer und der Aufwendigkeit des Verfahrens ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'300.-- offensichtlich unhaltbar sein und in einem Missverhältnis zum objektiven Wert der beanspruchten Leistung stehen soll (Äquivalenzprinzip).