Das Bezirksgerichtspräsidium hat in der Abschreibungsverfügung vom 21. April 2009 zu Recht festgehalten, dass das Verfahren bis unmittelbar vor der Hauptverhandlung durchgeführt werden musste und es einer relativ aufwändigen Beweiserhebung mit mehreren Zeugeneinvernahmen bedurfte. Im Weiteren berücksichtigte es bei der Bemessung der Gerichtsgebühr, dass die Anerkennung der Klage in einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem der Vorsitzende den Fall im Hinblick auf die Hauptverhandlung bereits vorbereitet hatte.