Überdies können sowohl die Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache als auch die wirtschaftlichen Interessen der Parteien berücksichtigt werden. Nach dem das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisierenden Äquivalenzprinzip darf die im genannten Rahmen zu bestimmende Gerichtsgebühr nicht in ein offensichtliches Missverhältnis zum objektiven Wert der beanspruchten Leistung geraten und er muss sich überdies in vernünftigen Grenzen bewegen. Zudem gilt das Kostendeckungsprinzip, wonach die Gesamteinnahmen einer Gebühr den Gesamtaufwand der betreffenden Amtshandlung nicht übersteigen dürfen (ZB 08 23; BGE 132 II 47 ff. [55], E. 4.1; BGE 120 Ia 171 ff.).