d. Nach Art. 3 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung in Zivilverfahren (BR, 320.070) wird die Gerichtsgebühr für die Beanspruchung des Gerichtes erhoben und erfasst den gesamten Verfahrensaufwand. Dabei wird die Gerichtsgebühr nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der Behörde bemessen. Überdies können sowohl die Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache als auch die wirtschaftlichen Interessen der Parteien berücksichtigt werden.