Nicht anders verhält es sich bezüglich des vom Beschwerdeführer behaupteten Streitwerts von Fr. 9'000.--, nachdem er in seiner Prozessantwort vom 24. Juni 2008 noch behauptet hatte, der effektive Streitwert beziffere sich auf rund Fr. 90'000.--. Behauptet nun der Beschwerdeführer im Nachhinein allen Ernstes, der Streitgegenstand habe Fr. 9'000.-- betragen, grenzt sein vorprozessuales und prozessuales Verhalten rückblickend betrachtend an Mutwilligkeit.