Seite 8 — 12 Streitigkeit sei sowohl hinsichtlich der tatsächlichen als auch der rechtlichen Qualifikation als nicht kompliziert zu werten, so erscheinen die in der Prozessantwort vom 24. Juni 2008 vorgebrachten Gründe (vgl. Erw. 5.c.bb.) als schwer nachvollziehbar. Nicht anders verhält es sich bezüglich des vom Beschwerdeführer behaupteten Streitwerts von Fr. 9'000.--, nachdem er in seiner Prozessantwort vom 24. Juni 2008 noch behauptet hatte, der effektive Streitwert beziffere sich auf rund Fr. 90'000.--.