Der Umstand, dass X. die Klage erst nach abgeschlossenem doppelten Schriftenwechsel und vollständig durchgeführtem Beweisverfahren und zudem erst einen Tag vor der Hauptverhandlung anerkannte, führt zum Schluss, dass die Streitigkeit aus seiner Sicht bis zum Zeitpunkt der Klageanerkennung sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht wenig kompliziert war. Andernfalls liesse sich denn auch nicht erklären, weshalb sich X. überhaupt auf ein Verfahren eingelassen hat, nachdem ihm Rechtsanwalt Bundi mit Schreiben vom 10. Januar 2008 eindringlich dargelegt hatte, dass seine Rechtsauffassung bezüglich gemischter Schenkung falsch sei. Behauptet er nun aber, die