bb. Wenn nun der Streitgegenstand, wie X. mit Beschwerde vom 20. Mai 2009 behauptet, sachlich und rechtlich nicht kompliziert gewesen sein soll, so stellt sich unweigerlich die Frage, weshalb es denn der beklagtische Rechtsanwalt überhaupt auf einen Prozess hat ankommen lassen. Der Umstand, dass X. die Klage erst nach abgeschlossenem doppelten Schriftenwechsel und vollständig durchgeführtem Beweisverfahren und zudem erst einen Tag vor der Hauptverhandlung anerkannte, führt zum Schluss, dass die Streitigkeit aus seiner Sicht bis zum Zeitpunkt der Klageanerkennung sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht wenig kompliziert war.