Dennoch beharrte X. auf seinem Rechtsstandpunkt, so dass sich Rechtsanwalt Bundi veranlasst sah, namens seiner Mandantin ein Prozessverfahren einzuleiten. In der Prozessantwort (act. I/3) stellte sich der Beklagte nach wie vor auf den Standpunkt, es liege eine gemischte Schenkung vor. Unter Berücksichtigung, dass der Boden einen Marktwert von rund Fr. 30'000.-- (189m2 x Fr. 160.-- = Fr. 30'240.--) habe und der Stall bei der Gebäudeversicherung Graubünden mit einem Versicherungswert von Fr. 58'000.-- eingetragen sei, entspreche der Kaufpreis von Fr. 9'000.-- gerade einmal 10% dieser Gesamtsumme.