In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass unter Einheimischen Miteigentumsanteile an Ökonomiegebäuden nicht selten 10% bis 25% unter dem Verkehrswert gehandelt würden. Im Weiteren sei seitens der Verkäuferschaft kein Schenkungswille erkennbar gewesen, weshalb in vorliegendem Fall nicht von einer relevanten unentgeltlichen Zuwendung der Geschwister AB. an X. gesprochen werden könne (dies wurde spätestens durch die gerichtlichen Einvernahmen von A. und B. vom 9. Dezember 2008 bestätigt; vgl. act. V/1 und V/2).