aa. Die Parteien haben vor der Klageanhebung durch Y. eine eingehende Korrespondenz geführt. Insbesondere hat der die Klägerin vertretende Rechtsanwalt Bundi dem beklagtischen Rechtsanwalt Michel sowohl schriftlich als auch mündlich erörtert, weshalb dessen Rechtsauffasung betreffend gemischte Schenkung falsch sei (vgl. act. II/12). Zur Begründung führte Rechtsanwalt Bundi im Wesentlichen