c. Gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers, die erhobene Gerichtsgebühr erscheine als „völlig unangemessen“, ist zu schliessen, dass dieser offensichtlich einen Rechtsmissbrauch geltend macht. Zur Begründung der Unhaltbarkeit führt er aus, es habe sich um einen sachlich und rechtlich unkomplizierten Fall gehandelt, dessen Streitwert mit Fr. 9'000.-- im Vergleich zu den Gerichtskosten relativ gering ausfalle. Zur Komplexität der Streitsache sowie zur Verhältnissmässigkeit zwischen der Gerichtsgebühr und dem Streitwert ist Folgendes festzuhalten.