b. In der Beschwerde vom 20. Mai 2009 behauptet der Beschwerdeführer, die Gerichtsgebühr bemesse sich nach Art. 2 lit. b Kostentarif im Zivilverfahren (BR 320.075) zwischen Fr. 500.-- und Fr. 8'000.--. Dabei verkennt er, dass diese Bestimmung nicht bei Verfahren vor dem Bezirksgericht, sondern bei Verfahren vor dem Bezirksgerichtsauschuss zu Anwendung gelangt. Somit ist im vorliegenden Fall Art. 2 lit. c Kostentarif im Zivilverfahren heranzuziehen, der die Gerichtsgebühr bei Verfahren vor dem Bezirksgericht zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 20'000.-- festsetzt.