4.a. Y. hatte mit Prozesseingabe vom 2. Mai 2008 gestützt auf das gesetzliche Vorkaufsrecht gemäss Art. 682 Abs. 1 ZGB die Übertragung des Miteigentums- Grundrundstücks Nr. 1-3 durch X. beantragt. Im Gegenzug erklärte sie sich bereit, den verurkundeten Kaufpreis von Fr. 9'000.-- nebst den von X. geleisteten Grundbuchgebühren und Handänderungssteuern zu erstatten. Aufgrund dieser Klage belief sich der Streitwert auf über Fr. 8'000.--, so dass die Klägerin zu Recht das Bezirksgericht Surselva – und nicht etwa den Bezirksgerichtsauschuss – angerufen hat (vgl. Art. 19 ZPO).