3. Gemäss Art.122 Abs. 4 ZPO entscheidet das Gericht nach Ermessen über die gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge, wenn der Prozess gegenstandslos geworden oder das rechtliche Interesse an der Klage entfallen ist. Der Gesetzgeber räumt dem Richter in der besagten Bestimmung demnach sowohl bei der Bemessung der Gerichtsgebühr als auch bei der Festsetzung der ausseramtlichen Entschädigung ausdrücklich ein Ermessen ein. Somit fällt vorliegend eine Ermessensüberschreitung im Voraus ausser Betracht.