Dabei liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn der Entscheid unzweckmässig oder unangemessen ist. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass er sich auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 463; PKG 1987 Nr. 17, ZB 08 41 E. 2 mit Hinweisen).