Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtssatz kein Ermessen eingeräumt hat (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz 467). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen unter massgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich und rechtsungleich betätigt wird. Dabei liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn der Entscheid unzweckmässig oder unangemessen ist.