Seite 5 — 12 schwerdeführer rügt die Bemessung der ihm auferlegten amtlichen und ausseramtlichen Kosten. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO, BR 320.000) zulässig. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss Art. 233 ZPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde von X. einzutreten.