J. Mit Prozessantwort vom 4. Juni 2009 beantragte Y. die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Abschreibungsverfügung (prozesserledigender Entscheid) des Bezirksgerichts Surselva vom 21. April 2009. Der Be-