Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, angesichts des geringen Streitwerts von Fr. 9'000.--, eines sachlich und rechtlich wenig komplizierten Falles sowie einer Klageanerkennung erscheine sowohl eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'300.-- als auch eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 8'392.80 als völlig inadäquat. I. Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 verzichtete das Bezirksgerichtspräsidium Surselva unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Abschreibungsverfügung auf die Einreichung einer umfassenden Vernehmlassung.