H. Gegen die Abschreibungsverfügung vom 21. April 2009 liess X. am 20. Mai 2009 zivilrechtliche Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Er stellt folgende Anträge: „1. Ziffer 4 der Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichts Surselva vom 21. April 2009 (Proz. Nr. 110-2008.3) sei aufzuheben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'300.- sei angemessen, auf höchstens Fr. 2'000.- zu reduzieren. 3. Die ausseramtliche Entschädigung sei angemessen, auf höchstens Fr. 4'500.- (inkl. Spesen und MWSt) zu reduzieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“