1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Übertragung des Eigentums an Miteigentums-Grunds- tück Nr. 1-3 im Grundbuch der Gemeinde S. infolge Ausübung des gesetzlichen Miteigentümervorkaufsrechts anerkannt hat. 2. Das Grundbuchamt Cadi wird angewiesen, die Klägerin im Grundbuch der Gemeinde S. als Eigentümerin des Miteigentums-Grundstücks Nr. 1-3, beinhaltend 56/96 Miteigentumsanteile an Parzelle 102, Plan 2, einzutragen.