G. Mit Abschreibungsverfügung vom 21. April 2009, mitgeteilt am 28. April 2009, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Surselva wie folgt: „1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Übertragung des Eigentums an Miteigentums-Grunds- tück Nr. 1-3 im Grundbuch der Gemeinde S. infolge Ausübung des gesetzlichen Miteigentümervorkaufsrechts anerkannt hat.