Seite 3 — 12 ging X. mit Y. einig, dass der am 3. September 2007 zwischen ihm und den Geschwistern A. und B. abgeschlossene Kaufvertrag ein Vorkaufsfall darstelle, sie ihr gesetzliches Vorkaufsrecht rechtmässig ausgeübt habe und daher ihm gegenüber einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Miteigentums-Grundstück Nr. 1-3 habe.