Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums vom 20. August 2008 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen. Auch in der Replik vom 25. August 2008 und in der Duplik vom 8. Oktober 2008 hielten die Parteien unverändert an ihren Rechtsbegehren fest.