C. Mit Prozesseingabe vom 2. Mai 2008 liess Y. die Streitsache an das Bezirksgericht Surselva prosequieren. Sie hielt an ihrem Rechtsbegehren gemäss Leitschein vom 29. April 2008 fest. Auch X. hielt mit der Prozessantwort vom 24. Juni 2009 an seinem Rechtsbegehren im Leitschein fest. In prozessualer Hinsicht stellte er zudem den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Nach entsprechender Aufforderung reichte der beklagtische Rechtsvertreter am 28. Juli 2008 ein eigenständiges Gesuch zu diesem Punkt ein. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums vom 20. August 2008 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen.