2. Das Gericht möge das zuständige Grundbuchamt anweisen: - das Miteigentums-Grundstück Nr. 1-3 im Grundbuch der Gemeinde S., beinhaltend 56/96 ME-Anteile an Parzelle 102, Plan 2, heute lautend auf den Beklagten, auf die Klägerin zu übertragen, zufolge Ausübung des gesetzlichen Miteigentümer-Vorkaufsrechts, so dass die Klägerin neu Miteigentümerin zu 60/96 ME-Anteilen an Parzelle 102 wird. - das erworbene Miteigentums-Grundstück Nr. 1-3 im Grundbuch der Gemeinde S. mit Miteigentums-Grundstück Nr. 1-1 zu vereinigen.