Mit Kostendekret vom 29. April 2008 wurde X. verpflichtet, die Klägerin ausseramtlich mit Fr. 230.-- zu entschädigen und die Kosten des Verfahrens von Fr. 200.-- zu übernehmen. An der neu angesetzten Vermittlungsverhandlung vom 24. April 2008 kam es zu keiner Einigung zwischen den Parteien, weshalb der Klägerin am 29. April 2008 der Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt wurde: