B. Wie bereits erwähnt, liess Y. am 20. November 2007 beim Vermittleramt des Kreises Cadi eine Klage betreffend Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts gegen X. anhängig machen. Die auf den 2. April 2008 angesetzte Sühneverhandlung konnte nicht durchgeführt werden, weil der beklagtische Rechtsvertreter kurzfristig mitteilte, dass er den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen könne. Mit Kostendekret vom 29. April 2008 wurde X. verpflichtet, die Klägerin ausseramtlich mit Fr. 230.-- zu entschädigen und die Kosten des Verfahrens von Fr. 200.-- zu übernehmen.