Am 19. September 2007 machte das Grundbuchamt den übrigen Miteigentümern Mitteilung über diese Handänderung und wies sie darauf hin, dass ihnen ein gesetzliches Vorkaufsrecht gegenüber X. zustehe. Mit Schreiben vom 27. September 2007 an den Grundbuchkreis T. erklärte Y., Miteigentümerin des Grundstücks Nr. 1, ihr gesetzliches Vorkaufsrecht auszuüben. Sodann forderte sie X. auf, die für die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück Nr. 1-3 ausgearbeitete Grundbuchanmeldung zu unterzeichnen. Weil in der Folge jedoch keine Gegenzeichnung erfolgte, liess Y. mit Schreiben vom 20. November 2007 erklären, dass sie den Rechtsstreit beim Kreisamt Cadi rechtshängig gemacht habe. Mit Schreiben