A. Mit Vertrag vom 3. September 2007 verkauften die Geschwister A. und B. X. das Miteigentums-Grundstück Nr. 1-3 (56/96 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. 1) in der Gemeinde S. zum Preis von Fr. 9'000.--. Das Stammgrundstück weist eine Fläche von 189m2 auf und ist mit einem Stall überbaut. Am 13. September 2007 wurde X. als neuer Eigentümer des Miteigentums-Grundstücks Nr. 1-3 im Grundbuch eingetragen. Am 19. September 2007 machte das Grundbuchamt den übrigen Miteigentümern Mitteilung über diese Handänderung und wies sie darauf hin, dass ihnen ein gesetzliches Vorkaufsrecht gegenüber X. zustehe.