{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-09-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-27_2009-09-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976045542e66d4619d0eca039f874a50cc72a1f8ca03fd0ba786e8c4b9bd8519752edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976045542e66d4619d0eca039f874a50cc72a1f8ca03fd0ba786e8c4b9bd8519752edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_27", "Checksum": "95f1ceb0a3bc6c51cd9e8eff27c0f8a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 09.09.2009 ZK2 2009 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 09.09.2009 ZK2 2009 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 09.09.2009 ZK2 2009 27\nRegeste:\nVorkaufsrecht (Kosten, ausseramtliche Entschädigung) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237\n\n Das Bezirksgerichtspräsidium hat in der Abschreibungsverfügung vom 21.\nApril 2009 zu Recht festgehalten, dass das Verfahren bis unmittelbar vor der Hauptverhandlung durchgeführt werden musste und es einer relativ aufwändigen Beweiserhebung mit mehreren Zeugeneinvernahmen bedurfte. Im Weiteren berücksichtigte es bei der Bemessung der Gerichtsgebühr, dass die Anerkennung der Klage\nin einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem der Vorsitzende den Fall im Hinblick auf die\nHauptverhandlung bereits vorbereitet hatte. Unter Berücksichtigung der Komplexität\nder dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Rechtsfragen, des nicht unbedeutenden\nwirtschaftlichen Interesses der Parteien hinsichtlich des Miteigentums-Grundstücks\nNr. 1-3 sowie der Dauer und der Aufwendigkeit des Verfahrens ist nicht ersichtlich,\ninwiefern eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'300.-- offensichtlich unhaltbar sein und in\neinem Missverhältnis zum objektiven Wert der beanspruchten Leistung stehen soll\n(Äquivalenzprinzip).\n\nSeite 9 — 12\nDas Vorbringen des Beschwerdeführers, die festgesetzte Gerichtsgebühr beinhalte trotz Klageanerkennung keine angemessene Reduktion (vgl. Art. 6 Abs. 1\nKostentarif im Zivilverfahren), ist ebenfalls nicht zu hören. Unter Berücksichtigung\ndes Gerichtsgebührenrahmens bei Verfahren vor dem Bezirksgericht (vgl. Art. 2 lit.\nc Kostentarif im Zivilverfahren) lässt sich nicht sagen, dass in der vom Bezirksgericht Surselva festgesetzten Gerichtsgebühr keine angemessene Reduktion enthalten sei, bewegt sich diese doch im unteren Bereich des Kostenrahmens.\n\ne. Bezüglich der vom Bezirksgerichtspräsidium Surselva festgesetzten Gerichtsgebühr von Fr. 4'300.-- lässt sich somit aus der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Begründung weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Verletzung des\nÄquivalenzprinzips herleiten.\n\n5. Im Falle eines Klagerückzugs ist der Kläger in der Regel verpflichtet, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. Die Höhe der\naussergerichtlichen Entschädigung bestimmt im Streitfall der Gerichtspräsident\ngemäss Art. 122 ZPO (vgl. Art. 114 Abs. 1 ZPO). Dabei sind der obsiegenden Partei\nnur die durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu entschädigen.\nBei der Festsetzung der Höhe der ausseramtlichen Entschädigung kommt dem\nRichter gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 4 ZPO ein\nerhebliches Ermessen zu. Somit stellt sich auch hier die Frage, ob der Vorderrichter\ndurch die Anerkennung der von Rechtsanwalt Bundi am 17. März 2009 eingereichten Honorarnote sein Ermessen bezüglich der Festsetzung des anwaltlichen Aufwands missbraucht hat beziehungsweise in Willkür verfallen ist. Dabei ist es Sache\ndes Beschwerdeführers, die Unhaltbarkeit zu behaupten und zu beweisen. Er trägt\ndie Behauptungs- und die Beweislast.\n\na. Das Bezirksgerichtspräsidium Surselva gab X. Gelegenheit, zu dem von\nRechtsanwalt Bundi geltend gemachten Aufwand von 32 Stunden Stellung zu nehmen. Die in der Stellungnahme von Rechtsanwalt Michel verfasste Begründung (vgl.\nSachverhalt F.) hat dieser wortwörtlich in die Beschwerde vom 20. Mai 2009 übernommen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen\nfehlt offenkundig. Stattdessen lässt Rechtsanwalt Michel es damit bewenden, Gegenteiliges zu behaupten, um daraus auf die völlige Unhaltbarkeit bezüglich der\nHöhe der ausseramtlichen Entschädigung zu schliessen. Ob die Beschwerdeschrift\ndiesbezüglich den Substantiierungsanforderungen im Sinne von Art. 233 Abs. 2\nZPO genügt, erscheint daher höchst fraglich, kann in vorliegendem Fall jedoch offen\ngelassen werden, weil sich die Beschwerde auch in diesem Streitpunkt als offensichtlich unbegründet erweist (siehe dazu Erw. 6.b.).\n\nSeite 10 — 12\nb. Der Beschwerdeführer beruft sich auch bezüglich der ausseramtlichen Entschädigung auf einen einfachen Sachverhalt und auf eine unkomplizierte Rechtsfrage. Dazu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen zur Bemessung der Gerichtsgebühr (vgl. Erw. 4.d.) verwiesen werden. Dasselbe hat ebenfalls für die Argumentation zu gelten, der Streitwert von Fr. 9'000.-- sei vergleichsweise gering. Ergänzend dazu bleibt noch festzuhalten, dass vor dem Bezirksgericht Surselva ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde, wobei Rechtsanwalt Bundi zwei relativ ausführliche Rechtsschriften verfasste. Im Weiteren wurde\nein recht aufwendiges Beweisverfahren mit mehreren Zeugeneinvernahmen durchgeführt. Rechtsanwalt Bundi nahm an diesen persönlich teil und bereitete für jede\nEinvernahme mehrere Zeugenfragen vor. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass\nRechtsanwalt Bundi infolge des kurzfristigen Rückzugs der Klage sein Plädoyer für\ndie Hauptverhandlung vom 17. März 2009 bereits redigiert hatte. Eine Durchsicht\nder Akten mit den dort dokumentierten Anwaltskosten von Fr. 8'392.80 zeigt, dass\nder von der Vorinstanz anerkannte Aufwand von 32 Stunden jedenfalls nicht als\nvöllig unhaltbar betrachtet werden kann. Das Bezirksgerichtspräsidium Surselva hat\ndemzufolge in der Abschreibungsverfügung vom 21. April sein Ermessen bezüglich\nder Festsetzung der ausseramtlichen Entschädigung nicht missbraucht.\n\n6. Die Beschwerde ist somit nach dem Gesagten unbegründet und demzufolge\nabzuweisen.\n\n"}