{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-09-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-27_2009-09-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976045542e66d4619d0eca039f874a50cc72a1f8ca03fd0ba786e8c4b9bd8519752edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976045542e66d4619d0eca039f874a50cc72a1f8ca03fd0ba786e8c4b9bd8519752edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_27", "Checksum": "95f1ceb0a3bc6c51cd9e8eff27c0f8a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 09.09.2009 ZK2 2009 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 09.09.2009 ZK2 2009 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zur Begründung der Unhaltbarkeit\nführt er aus, es habe sich um einen sachlich und rechtlich unkomplizierten Fall gehandelt, dessen Streitwert mit Fr. 9'000.-- im Vergleich zu den Gerichtskosten relativ\ngering ausfalle. Zur Komplexität der Streitsache sowie zur Verhältnissmässigkeit\nzwischen der Gerichtsgebühr und dem Streitwert ist Folgendes festzuhalten.\n\naa. Die Parteien haben vor der Klageanhebung durch Y. eine eingehende Korrespondenz geführt. Insbesondere hat der die Klägerin vertretende Rechtsanwalt\nBundi dem beklagtischen Rechtsanwalt Michel sowohl schriftlich als auch mündlich\nerörtert, weshalb dessen Rechtsauffasung betreffend gemischte Schenkung falsch\nsei (vgl. act. II/12). Zur Begründung führte Rechtsanwalt Bundi im Wesentlichen\n\nSeite 7 — 12\naus, dass die kantonale Schätzungskommission Graubünden den Verkehrswert des\nGrundstücks Nr. 1 inklusive Stall per 30. November 1998 auf Fr. 20'900.-- geschätzt\nhabe. Weil der amtliche Verkehrswert des fraglichen 56/96 Miteigentumsanteils Fr.\n11'700.-- betrage (vgl., würde der rechnerische Anteil der \"Schenkung\" unter\nBerücksichtigung eines Kaufpreises von Fr. 9'000.-- 23% betragen. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass unter Einheimischen Miteigentumsanteile an\nÖkonomiegebäuden nicht selten 10% bis 25% unter dem Verkehrswert gehandelt\nwürden. Im Weiteren sei seitens der Verkäuferschaft kein Schenkungswille erkennbar gewesen, weshalb in vorliegendem Fall nicht von einer relevanten unentgeltlichen Zuwendung der Geschwister AB. an X. gesprochen werden könne (dies wurde\nspätestens durch die gerichtlichen Einvernahmen von A. und B. vom 9. Dezember\n2008 bestätigt; vgl. act. V/1 und V/2).\n\nDennoch beharrte X. auf seinem Rechtsstandpunkt, so dass sich Rechtsanwalt Bundi veranlasst sah, namens seiner Mandantin ein Prozessverfahren einzuleiten. In der Prozessantwort (act. I/3) stellte sich der Beklagte nach wie vor auf den\nStandpunkt, es liege eine gemischte Schenkung vor. Unter Berücksichtigung, dass\nder Boden einen Marktwert von rund Fr. 30'000.-- (189m2 x Fr. 160.-- = Fr. 30'240.--)\nhabe und der Stall bei der Gebäudeversicherung Graubünden mit einem Versicherungswert von Fr. 58'000.-- eingetragen sei, entspreche der Kaufpreis von Fr.\n9'000.-- gerade einmal 10% dieser Gesamtsumme. Unter diesen Umständen könne\nnicht die Rede sein, ein Preis von Fr. 9'000.-- entspräche lediglich einem günstigen\nKaufpreis.\n\nNach dem oben Dargelegten kann festgehalten werden, dass mithin der Inhalt des Vertrages sowie der Wert des Kaufobjektes strittig waren.\n\nbb. Wenn nun der Streitgegenstand, wie X. mit Beschwerde vom 20. Mai 2009\nbehauptet, sachlich und rechtlich nicht kompliziert gewesen sein soll, so stellt sich\nunweigerlich die Frage, weshalb es denn der beklagtische Rechtsanwalt überhaupt\nauf einen Prozess hat ankommen lassen. Der Umstand, dass X. die Klage erst nach\nabgeschlossenem doppelten Schriftenwechsel und vollständig durchgeführtem Beweisverfahren und zudem erst einen Tag vor der Hauptverhandlung anerkannte,\nführt zum Schluss, dass die Streitigkeit aus seiner Sicht bis zum Zeitpunkt der Klageanerkennung sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht wenig\nkompliziert war. Andernfalls liesse sich denn auch nicht erklären, weshalb sich X.\nüberhaupt auf ein Verfahren eingelassen hat, nachdem ihm Rechtsanwalt Bundi mit\nSchreiben vom 10. Januar 2008 eindringlich dargelegt hatte, dass seine Rechtsauffassung bezüglich gemischter Schenkung falsch sei. Behauptet er nun aber, die\n\nSeite 8 — 12\nStreitigkeit sei sowohl hinsichtlich der tatsächlichen als auch der rechtlichen Qualifikation als nicht kompliziert zu werten, so erscheinen die in der Prozessantwort vom\n24. Juni 2008 vorgebrachten Gründe (vgl. Erw. 5.c.bb.) als schwer nachvollziehbar.\nNicht anders verhält es sich bezüglich des vom Beschwerdeführer behaupteten\nStreitwerts von Fr. 9'000.--, nachdem er in seiner Prozessantwort vom 24. Juni 2008\nnoch behauptet hatte, der effektive Streitwert beziffere sich auf rund Fr. 90'000.--.\nBehauptet nun der Beschwerdeführer im Nachhinein allen Ernstes, der Streitgegenstand habe Fr. 9'000.-- betragen, grenzt sein vorprozessuales und prozessuales\nVerhalten rückblickend betrachtend an Mutwilligkeit.\n\nd. Nach Art. 3 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung\nin Zivilverfahren (BR, 320.070) wird die Gerichtsgebühr für die Beanspruchung des\nGerichtes erhoben und erfasst den gesamten Verfahrensaufwand. Dabei wird die\nGerichtsgebühr nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der Behörde bemessen. Überdies können sowohl die Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache als auch die\nwirtschaftlichen Interessen der Parteien berücksichtigt werden. Nach dem das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisierenden Äquivalenzprinzip darf die im genannten Rahmen zu bestimmende Gerichtsgebühr nicht in ein offensichtliches Missverhältnis zum objektiven Wert der beanspruchten Leistung geraten und er muss sich\nüberdies in vernünftigen Grenzen bewegen. Zudem gilt das Kostendeckungsprinzip,\nwonach die Gesamteinnahmen einer Gebühr den Gesamtaufwand der betreffenden\nAmtshandlung nicht übersteigen dürfen (ZB 08 23; BGE 132 II 47 ff. [55], E. 4.1;\nBGE 120 Ia 171 ff.).\n\n"}