{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-09-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-27_2009-09-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976045542e66d4619d0eca039f874a50cc72a1f8ca03fd0ba786e8c4b9bd8519752edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976045542e66d4619d0eca039f874a50cc72a1f8ca03fd0ba786e8c4b9bd8519752edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_27", "Checksum": "95f1ceb0a3bc6c51cd9e8eff27c0f8a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 09.09.2009 ZK2 2009 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 09.09.2009 ZK2 2009 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Juni 2009 beantragte Y. die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.\n\nAuf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Abschreibungsverfügung (prozesserledigender Entscheid) des Bezirksgerichts Surselva vom 21. April 2009. Der Be-\n\nSeite 5 — 12\nschwerdeführer rügt die Bemessung der ihm auferlegten amtlichen und ausseramtlichen Kosten. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung\ndes Kantons Graubünden (ZPO, BR 320.000) zulässig. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss Art. 233 ZPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde von\nX. einzutreten.\n\n2. Gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO überprüft das Kantonsgericht im Rahmen der\nBeschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften\nzustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichem Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Räumt das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum ein, liegt nur dann eine Gesetzesverletzung vor, wenn sich der\nGebrauch des Ermessens missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird (vgl. PKG 1987 Nr. 17). Das vom Richter ausgeübte Ermessen kann\nsomit nur hinsichtlich einer Ermessensüberschreitung und eines Ermessensmissbrauchs, nicht aber auf Angemessenheit hin überprüft werden. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in dem\nder Rechtssatz kein Ermessen eingeräumt hat (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz 467). Ermessensmissbrauch\nliegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen\ndes Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen unter massgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich und rechtsungleich betätigt wird.\nDabei liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn der Entscheid unzweckmässig oder\nunangemessen ist. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass er sich auf keine sachlich\nvertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 463; PKG 1987 Nr. 17,\nZB 08 41 E. 2 mit Hinweisen).\n\n3. Gemäss Art.122 Abs. 4 ZPO entscheidet das Gericht nach Ermessen über\ndie gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge, wenn der Prozess gegenstandslos geworden oder das rechtliche Interesse an der Klage entfallen ist. Der\nGesetzgeber räumt dem Richter in der besagten Bestimmung demnach sowohl bei\nder Bemessung der Gerichtsgebühr als auch bei der Festsetzung der ausseramtlichen Entschädigung ausdrücklich ein Ermessen ein. Somit fällt vorliegend eine Ermessensüberschreitung im Voraus ausser Betracht. Zu prüfen bleibt demnach lediglich, ob das Bezirksgericht Surselva das ihm in Art. 122 Abs. 4 ZPO eingeräumte\nErmessen bezüglich der amtlichen und ausseramtlichen Kostenfestsetzung miss-\n\nSeite 6 — 12\nbräuchlich ausgeübt hat. Eine solche Prüfung setzt allerdings voraus, dass in der\nBeschwerde entsprechend Art. 233 Abs. 2 ZPO aufgezeigt wird, worin denn die\noffensichtliche Unhaltbarkeit liegen soll. Dazu genügt es nicht, einfach den vorinstanzlichen Entscheid zu kritisieren und einige pauschale Einwände vorzubringen\n(vgl. ZB 08 41).\n\n4.a. Y. hatte mit Prozesseingabe vom 2. Mai 2008 gestützt auf das gesetzliche\nVorkaufsrecht gemäss Art. 682 Abs. 1 ZGB die Übertragung des Miteigentums-\nGrundrundstücks Nr. 1-3 durch X. beantragt. Im Gegenzug erklärte sie sich bereit,\nden verurkundeten Kaufpreis von Fr. 9'000.-- nebst den von X. geleisteten Grundbuchgebühren und Handänderungssteuern zu erstatten. Aufgrund dieser Klage belief sich der Streitwert auf über Fr. 8'000.--, so dass die Klägerin zu Recht das Bezirksgericht Surselva – und nicht etwa den Bezirksgerichtsauschuss – angerufen\nhat (vgl. Art. 19 ZPO).\n\nb. In der Beschwerde vom 20. Mai 2009 behauptet der Beschwerdeführer, die\nGerichtsgebühr bemesse sich nach Art. 2 lit. b Kostentarif im Zivilverfahren (BR\n320.075) zwischen Fr. 500.-- und Fr. 8'000.--. Dabei verkennt er, dass diese Bestimmung nicht bei Verfahren vor dem Bezirksgericht, sondern bei Verfahren vor\ndem Bezirksgerichtsauschuss zu Anwendung gelangt. Somit ist im vorliegenden\nFall Art. 2 lit. c Kostentarif im Zivilverfahren heranzuziehen, der die Gerichtsgebühr\nbei Verfahren vor dem Bezirksgericht zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 20'000.-- festsetzt. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 6 Abs. 1 Kostentarif im Zivilverfahren\nzu berücksichtigen, wonach bei Rückzug oder Anerkennung der Klage die Gerichtsgebühr angemessen zu reduzieren ist.\n\n"}