{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-09-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-27_2009-09-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976045542e66d4619d0eca039f874a50cc72a1f8ca03fd0ba786e8c4b9bd8519752edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976045542e66d4619d0eca039f874a50cc72a1f8ca03fd0ba786e8c4b9bd8519752edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_27", "Checksum": "95f1ceb0a3bc6c51cd9e8eff27c0f8a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 09.09.2009 ZK2 2009 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 09.09.2009 ZK2 2009 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorkaufsrecht (Kosten, ausseramtliche Entschädigung) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:36:57", "Checksum": "7f8c72c157e3854c4ae28b6b1d5155ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 09.09.2009 ZK2 2009 27\nRegeste:\nVorkaufsrecht (Kosten, ausseramtliche Entschädigung) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237\n\nC. Mit Prozesseingabe vom 2. Mai 2008 liess Y. die Streitsache an das Bezirksgericht Surselva prosequieren. Sie hielt an ihrem Rechtsbegehren gemäss Leitschein vom 29. April 2008 fest. Auch X. hielt mit der Prozessantwort vom 24. Juni\n2009 an seinem Rechtsbegehren im Leitschein fest. In prozessualer Hinsicht stellte\ner zudem den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.\nNach entsprechender Aufforderung reichte der beklagtische Rechtsvertreter am 28.\nJuli 2008 ein eigenständiges Gesuch zu diesem Punkt ein. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums vom 20. August 2008 wurde das Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen. Auch in der Replik vom 25.\nAugust 2008 und in der Duplik vom 8. Oktober 2008 hielten die Parteien unverändert\nan ihren Rechtsbegehren fest.\n\nD. Mit Verfügung vom 19. Januar 2009 wurden die Parteien zu der auf den 17.\nMärz 2009 angesetzten Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Surselva in T.\nvorgeladen. Am Tag vor der Hauptverhandlung teilte der Rechtsvertreter von X.\ndem Bezirksgerichtspräsidium telefonisch mit, dass er namens und im Auftrag seines Mandanten die Klage vollumfänglich anerkenne. Gleichentags wurde die Anerkennungserklärung per Fax übermittelt. Das Original der Anerkennungserklärung\nvom 16. März 2009 traf am 17. März 2009 beim Bezirksgericht Surselva ein. Somit\n\nSeite 3 — 12\nging X. mit Y. einig, dass der am 3. September 2007 zwischen ihm und den Geschwistern A. und B. abgeschlossene Kaufvertrag ein Vorkaufsfall darstelle, sie ihr\ngesetzliches Vorkaufsrecht rechtmässig ausgeübt habe und daher ihm gegenüber\neinen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Miteigentums-Grundstück\nNr. 1-3 habe.\n\nE. Am 17. März 2009 reichte der klägerische Rechtsvertreter eine Zusammenstellung der bis anhin zu Lasten von Y. entstandenen aussergerichtlichen Kosten\nein. Die klägerische Kostennote wurde der Gegenpartei noch gleichentags zur Stellungnahme zugestellt. Im Weiteren wurde X. aufgefordert, die Belege für die Kaufpreiszahlung sowie für seine weiteren Auslagen (Grundbuchgebühren, Handänderungssteuern etc.) einzureichen.\n\nF. Mit Schreiben vom 20. April 2009 nahm X. Stellung zur Honorarnote von\nRechtsanwalt Bundi. Er führte aus, dass ein Zeitaufwand von 32 Stunden als völlig\nunangemessen erscheine, zumal der Fall keine komplizierten Rechtsfragen aufgeworfen habe, eine Beweisverhandlung stattgefunden habe sowie zwei Rechtsschriften und Zeugenschemata zu redigieren gewesen seien. Im Weiteren sei eine Hauptverhandlung vorzubereiten gewesen, die schliesslich infolge Klageanerkennung\nhinfällig wurde.\n\nG. Mit Abschreibungsverfügung vom 21. April 2009, mitgeteilt am 28. April 2009,\nerkannte das Bezirksgerichtspräsidium Surselva wie folgt:\n„1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte den Anspruch\nder Klägerin auf Übertragung des Eigentums an Miteigentums-Grunds-\ntück Nr. 1-3 im Grundbuch der Gemeinde S. infolge Ausübung des gesetzlichen Miteigentümervorkaufsrechts anerkannt hat.\n2. Das Grundbuchamt Cadi wird angewiesen, die Klägerin im Grundbuch\nder Gemeinde S. als Eigentümerin des Miteigentums-Grundstücks Nr.\n1-3, beinhaltend 56/96 Miteigentumsanteile an Parzelle 102, Plan 2, einzutragen.\nDie Klägerin wird im Gegenzug verpflichtet, dem Beklagten den bezahlten Kaufpreis von Fr. 9'000.-- sowie die bezahlten Grundbuchgebühren\nvon Fr. 432.25 und Handänderungssteuern von Fr. 180.-- zu ersetzen.\n3. Die Klage wird vom Geschäftsverzeichnis des Bezirksgerichts Surselva\nals durch Anerkennung erledigt abgeschrieben.\n4. Die Kosten des Kreisamtes Cadi von Fr. 250.-- sowie diejenigen des\nBezirksgerichts Surselva, bestehend aus:\n\n- Gerichtsgebühr Fr. 4'300.--\n- Schreibgebühr Fr. 535.--\n\nSeite 4 — 12\n- Barauslagen Fr. 165.--\ntotal somit Fr. 5'000.--\ngehen zulasten des Beklagten.\n\nDer Beklagte hat die Klägerin zudem ausseramtlich mit Fr. 8'392.80 zu\nentschädigen.\n5. (Mitteilung)“\n\nH. Gegen die Abschreibungsverfügung vom 21. April 2009 liess X. am 20. Mai\n2009 zivilrechtliche Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben.\nEr stellt folgende Anträge:\n„1. Ziffer 4 der Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichts Surselva vom\n21. April 2009 (Proz. Nr. 110-2008.3) sei aufzuheben.\n2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'300.- sei angemessen, auf höchstens Fr.\n2'000.- zu reduzieren.\n3. Die ausseramtliche Entschädigung sei angemessen, auf höchstens Fr.\n4'500.- (inkl. Spesen und MWSt) zu reduzieren.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, angesichts des geringen Streitwerts von Fr. 9'000.--, eines sachlich und rechtlich wenig komplizierten\nFalles sowie einer Klageanerkennung erscheine sowohl eine Gerichtsgebühr von\nFr. 4'300.-- als auch eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 8'392.80 als völlig\ninadäquat.\n\nI. Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 verzichtete das Bezirksgerichtspräsidium\nSurselva unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Abschreibungsverfügung auf die Einreichung einer umfassenden Vernehmlassung.\n\n"}