{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-09-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-27_2009-09-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_27_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976045542e66d4619d0eca039f874a50cc72a1f8ca03fd0ba786e8c4b9bd8519752edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976045542e66d4619d0eca039f874a50cc72a1f8ca03fd0ba786e8c4b9bd8519752edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_27", "Checksum": "95f1ceb0a3bc6c51cd9e8eff27c0f8a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 09.09.2009 ZK2 2009 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 09.09.2009 ZK2 2009 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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September 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nZK2 09 27 16. September 2009\n\nUrteil\nII. Zivilkammer\n\nVorsitz Kantonsrichter Bochsler\nRichterInnen Hubert und Michael Dürst\nRedaktion Aktuar ad hoc Bühler\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\ndes X., Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Michel, Zürcherstrasse 48/50, 8953 Dietikon,\ngegen\ndie Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 21. April\n2009, mitgeteilt am 28. April 2009, in Sachen der Y., Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Max A. Bundi, Via Sursilvana 53, 7180\nDisentis/Mustér,\n\nbetreffend Gerichtsgebühr und ausseramtliche Entschädigung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Vertrag vom 3. September 2007 verkauften die Geschwister A. und B. X.\ndas Miteigentums-Grundstück Nr. 1-3 (56/96 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr.\n1) in der Gemeinde S. zum Preis von Fr. 9'000.--. Das Stammgrundstück weist eine\nFläche von 189m2 auf und ist mit einem Stall überbaut. Am 13. September 2007\nwurde X. als neuer Eigentümer des Miteigentums-Grundstücks Nr. 1-3 im Grundbuch eingetragen. Am 19. September 2007 machte das Grundbuchamt den übrigen\nMiteigentümern Mitteilung über diese Handänderung und wies sie darauf hin, dass\nihnen ein gesetzliches Vorkaufsrecht gegenüber X. zustehe. Mit Schreiben vom 27.\nSeptember 2007 an den Grundbuchkreis T. erklärte Y., Miteigentümerin des Grundstücks Nr. 1, ihr gesetzliches Vorkaufsrecht auszuüben. Sodann forderte sie X. auf,\ndie für die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück Nr. 1-3 ausgearbeitete\nGrundbuchanmeldung zu unterzeichnen. Weil in der Folge jedoch keine Gegenzeichnung erfolgte, liess Y. mit Schreiben vom 20. November 2007 erklären, dass\nsie den Rechtsstreit beim Kreisamt Cadi rechtshängig gemacht habe. Mit Schreiben\nvom 7. Dezember 2007 berichtigte X., dass kein Kaufvertrag, sondern eine gemischte Schenkung Grundlage der erfolgten Eigentumsübertragung gewesen sei,\nweshalb kein Vorkaufsfall eingetreten sei. Daher werde er die ihm zugestellte\nGrundbuchanmeldung nicht gegenzeichnen.\n\nB. Wie bereits erwähnt, liess Y. am 20. November 2007 beim Vermittleramt des\nKreises Cadi eine Klage betreffend Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts gegen X. anhängig machen. Die auf den 2. April 2008 angesetzte Sühneverhandlung\nkonnte nicht durchgeführt werden, weil der beklagtische Rechtsvertreter kurzfristig\nmitteilte, dass er den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen könne. Mit Kostendekret vom 29. April 2008 wurde X. verpflichtet, die Klägerin ausseramtlich mit Fr.\n230.-- zu entschädigen und die Kosten des Verfahrens von Fr. 200.-- zu übernehmen. An der neu angesetzten Vermittlungsverhandlung vom 24. April 2008 kam es\nzu keiner Einigung zwischen den Parteien, weshalb der Klägerin am 29. April 2008\nder Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt wurde:\n\n„Klägerisches Rechtsbegehren:\n1. Die Klägerin beantragt beim angerufenen Gericht als bisherige Miteigentümerin zu 4/96 ME-Anteilen an Parzelle 102, Plan 2 (Miteigentums-\nGrundstück Nr. 1-1) im Grundbuch der Gemeinde S., nachdem sie ihr\ngesetzliches Vorkaufsrecht gegenüber dem Beklagten und dem Grundbuchamt geltend gemacht hatte, dass sie an Stelle des Beklagten, der\nbisher an Parzelle 102, Plan 2, noch nicht Miteigentümer war, für dessen\n\nSeite 2 — 12\nsoeben erworbenen 56/96 ME-Anteilen an Parzelle 102, Plan 2 (Mitei-\ngentums-Grundstück Nr. 1-3) im Grundbuch der Gemeinde S. eingetragen werde; wobei die Klägerin dem Beklagten Zug um Zug gegen Vorweisen der Quittungen den verurkundeten Kaufpreis von Fr. 9'000.00\nnebst den geleisteten Grundbuchgebühren und Handänderungssteuern\nzu erstatten habe.\n2. Das Gericht möge das zuständige Grundbuchamt anweisen:\n- das Miteigentums-Grundstück Nr. 1-3 im Grundbuch der Gemeinde S.,\nbeinhaltend 56/96 ME-Anteile an Parzelle 102, Plan 2, heute lautend auf\nden Beklagten, auf die Klägerin zu übertragen, zufolge Ausübung des\ngesetzlichen Miteigentümer-Vorkaufsrechts, so dass die Klägerin neu\nMiteigentümerin zu 60/96 ME-Anteilen an Parzelle 102 wird.\n- das erworbene Miteigentums-Grundstück Nr. 1-3 im Grundbuch der\nGemeinde S. mit Miteigentums-Grundstück Nr. 1-1 zu vereinigen. Danach ist das Miteigentums-Grundstück Nr. 1-3 im Grundbuch zu schliessen.\n3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.\n\nBeklagtisches Rechtsbegehren:\n1. Die Klage sei abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.“\n\n"}