45 Abs. 2 ZPO). Da Y. entgegen den Ausführungen der Stadt E. in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2009 bereits für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums vom 6. Februar 2008), werden auch die Kosten jenes Verfahrens der Stadt E. in Rechnung gestellt. Seite 17 — 18 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2-4 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. Die Widerklage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.