c) Den Berufungsbeklagten wurde mit Verfügung vom 23. Juni 2009 (ERZ 09 117) die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt. Die ihnen anfallenden Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung sind demnach - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - der Stadt E. in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs.1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO).