Die Honorarforderung der Berufungsbeklagten von Fr. 10'618.80 (inklusive Spesen, Interessenwertzuschlag und Mehrwertsteuer) erscheint ebenfalls als gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Interessenwertzuschläge und nach Verrechnung der jeweiligen Entschädigungsansprüche entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen (3/5 zu Gunsten der X. und 2/5 zu Gunsten von Y.) ergibt sich für das vorinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung zu Gunsten der X. in Höhe von Fr. 7'070.50 und für das Berufungsverfahren - trotz mehrheitlichen Unterliegens - zu Gunsten von Y. von Fr. 1'749.80.