Das vom ehemaligen Rechtsvertreter der Berufungsklägerin geltend gemachte Honorar nach Zeitaufwand wird daher auf Fr. 12'252.50 gekürzt. Für das Berufungsverfahren machte die Berufungsklägerin einen Aufwand von Fr. 4'162.80 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer, exklusive Interessenwertzuschlag) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Honorarforderung der Berufungsbeklagten von Fr. 10'618.80 (inklusive Spesen, Interessenwertzuschlag und Mehrwertsteuer) erscheint ebenfalls als gerechtfertigt.