Ausserdem sind in der Honorarnote vom 16. Dezember 2008 Aufwendungen für ein gegen den Bezirksgerichtspräsidenten eingeleitetes Ausstandsverfahren enthalten, obwohl das Bezirksgericht darüber bereits im Entscheid vom 16. Dezember 2008 entschieden hatte. Daher ist für die Berechnung der ausseramtlichen Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren bei beiden Parteien von dem vom Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten geltend gemachten Aufwand von Fr. 12'252.50 auszugehen. Das vom ehemaligen Rechtsvertreter der Berufungsklägerin geltend gemachte Honorar nach Zeitaufwand wird daher auf Fr. 12'252.50 gekürzt.