Seite 16 — 18 Der damalige Rechtsvertreter der Berufungsklägerin reichte vor der Vorinstanz zwei Rechnungen mit einem Totalbetrag von Fr. 24'445.20 inkl. Interessenwertzuschlag von Fr. 7'700.-- ein. Dieser Betrag erscheint als weit übersetzt, zumal über die identische Materie bereits ein Zivilprozess geführt wurde und vieles davon übernommen werden konnte. Ausserdem sind in der Honorarnote vom 16. Dezember 2008 Aufwendungen für ein gegen den Bezirksgerichtspräsidenten eingeleitetes Ausstandsverfahren enthalten, obwohl das Bezirksgericht darüber bereits im Entscheid vom 16. Dezember 2008 entschieden hatte.